AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma Ihle Strumpf GmbH / gültig ab 01.01.2023

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch und nur für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Bestellungen des Käufers bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, es sei denn, es handelt sich um Bargeschäfte oder die Bestellung wird durch Lieferung ausgeführt.

(3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anschreiben und Preislisten gemachten Angaben über Gewichte, Maße, Abbildungen und Preise sind nur Richtwerte und können Änderungen unterliegen. Dies resultiert daraus, dass es sich bei den eingesetzten Materialien vorrangig um Naturgarne und elastische Feingarne handelt, welche im Rundstrickverfahren verarbeitet werden. Es können daher Unterschiede in den optischen Eigenschaften zwischen einzelnen Produkten bzw. Produktgruppen auftreten. Das betrifft vorrangig das so genannte Tischmaß, welches u.a. je nach eingesetzter Garnstärke und Feinheit (Nadelanzahl) der Strickmaschine sowie Produktionsablauf Größenunterschiede der Artikel im ungetragenen Zustand aufweisen kann. Angaben über Gewichte, Maße, Abbildungen und Preise werden nur verbindlich, wenn sie im Vertrag oder der Geschäftskorrespondenz vom Verkäufer ausdrücklich zugesichert werden. Sonst gelten die am Tag der Lieferung zutreffenden Daten.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, hat der Besteller den am Liefertag gültigen Listenpreis zu bezahlen.

(2) Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung. Mehrwertsteuer und Porto- und Versandkosten sowie alle Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn sie nicht gesondert ausgewiesen sind. Lieferungen ab einem Netto-Warenwert von EUR 125,- sind porto- und versandkostenfrei.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(4) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu zahlen.

(5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(6) Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist für Lagerware beträgt grundsätzlich 10 Arbeitstage ab Auftragseingang.

(2) Die genannte Lieferfrist ist unverbindlich, es sei denn, sie ist ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin” vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.

(2) Bei Versand der bestellten Ware, erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(3) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(4) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

§ 7 Sonderanfertigungen

Bei Waren, die nach den Anforderungen, Spezifikationen des Käufers angefertigt werden, trägt er die alleinige Verantwortung für deren Richtigkeit. Er hat den Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen den Verkäufer oder ein von ihm eingeschaltetes Unternehmen erheben. Sollte der Verkäufer gleichwohl wegen Verletzung eines Rechtes eines Dritten hieraus in Anspruch genommen werden, haftet der Käufer für sämtlichen Schaden des Verkäufers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen (einschl. Sonderfarben u. Sonderlängen).

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Käufer be- b.z.w./ oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt anteilsmäßig auch auf die gesamte neue Sache. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware an der neu entstandenen Sache.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Kaufsache.(5) Die Rückgriffrechte im Verbrauchsgüterkauf nach §§478, 479, BGB bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen.

(2) Gesetzliche Rückgriffrechte im Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.

(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

Ihle Strumpf GmbH
Wolkenstein
01.01.2023